Was ist arglistige täuschung?

Arglistige Täuschung

Die arglistige Täuschung ist ein Rechtsbegriff, der eine bewusste und vorsätzliche Falschdarstellung von Tatsachen mit dem Ziel bezeichnet, jemanden zu täuschen und dadurch einen Schaden zu verursachen. Sie ist in vielen Rechtsordnungen relevant, insbesondere im Vertragsrecht und im Strafrecht.

Wesentliche Elemente:

  • Täuschungshandlung: Eine aktive oder passive Falschdarstellung von Tatsachen. Aktive Täuschung liegt vor, wenn unwahre Behauptungen aufgestellt werden. Passive Täuschung liegt vor, wenn bekannte Tatsachen verschwiegen werden, die für die Entscheidung des Getäuschten wesentlich sind (siehe auch: Aufklärungspflicht).
  • Vorsatz: Der Täuschende muss in der Absicht handeln, den Getäuschten zu täuschen. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus, d.h., der Täuschende muss die Täuschung als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen haben.
  • Irrtum des Getäuschten: Der Getäuschte muss aufgrund der Täuschungshandlung einem Irrtum unterliegen. Dieser Irrtum muss kausal für die Handlung des Getäuschten sein, die zu dem Schaden führt.
  • Schaden: Dem Getäuschten muss durch die Täuschung ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden kann finanzieller Natur sein, aber auch immaterielle Schäden können geltend gemacht werden.
  • Kausalität: Zwischen der Täuschungshandlung und dem Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Rechtsfolgen:

Die Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung können vielfältig sein und hängen von der jeweiligen Rechtsordnung und den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zivilrecht kann die arglistige Täuschung zur Anfechtung eines Vertrags führen (siehe auch: Anfechtung). Der Getäuschte kann den Vertrag rückgängig machen und Schadensersatz verlangen (siehe auch: Schadensersatzanspruch).

Im Strafrecht kann die arglistige Täuschung als Betrug strafbar sein.

Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen:

Die arglistige Täuschung ist von anderen Rechtsbegriffen abzugrenzen, wie beispielsweise der einfachen Täuschung oder der Fahrlässigkeit. Bei der einfachen Täuschung fehlt der Vorsatz, während bei der Fahrlässigkeit keine bewusste Täuschungsabsicht vorliegt.